Satzung der Volksbühne Kiel e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein heißt „Volksbühne Kiel e. V.“ und hat seinen Sitz in Kiel.
2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet mit dem 30. Juni.
§ 2 Zweck
1) Die Volksbühne Kiel e. V. hat die Aufgabe, allen Kreisen der Bevölkerung den Besuch des Theaters und anderer kultureller Veranstaltungen zu günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Die Volksbühne Kiel e. V. setzt sich für kulturelle Vielfalt ein und unterstützt Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.
2) Die Volksbühne Kiel e. V. fördert darüber hinaus die kulturelle Bildung für Kinder, Jugendliche und Familien und vermittelt Theater- und Kulturangebote für Senioren.
3) Die Volksbühne Kiel e. V. fördert darüber hinaus die kulturelle Diskussion durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen. Dazu gehört vor allem die Herausgabe eines Kulturmagazins.
4) Der Verein dient dadurch in gemeinnütziger Weise ausschließlich und unmittelbar den Interessen der Bürger und Bürgerinnen auf kulturellem Gebiet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Volksbühne Kiel e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Jede auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Volksbühne Kiel e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
§ 4 Arbeitsbereich
1) Der Arbeitsbereich umfasst mit Vorrang der Region Kiel das Land Schleswig-Holstein. Kooperationen mit anderen Volksbühnen und Kulturvereinen in Schleswig-Holstein, Hamburg und dem übrigen Bundesgebiet werden angestrebt, wenn sie der Erfüllung des Vereinszwecks dienen.
2) Die Volksbühne Kiel e. V. vertritt die Interessen der Volksbühnen für Schleswig-Holstein und arbeitet mit Institutionen in Schleswig-Holstein zusammen, die sich für die kulturelle Förderung einsetzen.
3) Die Volksbühne Kiel e. V. kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Mitglied in Institutionen und Vereinen werden. Das beschränkt sich nicht auf die Stadt Kiel und das Land Schleswig-Holstein. Über die Mitgliedschaft in Vereinen beschließt der Vorstand.
4) Die Volksbühne Kiel e. V. kann in Städten und Gemeinden des Landes nicht selbstständige Stützpunkte einrichten, die die Teilnahme am kulturellen Leben fördern sollen. Die Sprecher /innen der Stützpunkte können als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Vorstandssitzungen teilnehmen
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Für den Eintritt ist ein Aufnahmeantrag erforderlich.
2) Die Höhe des Jahresbeitrages, der Ticket- und Veranstaltungspreise und etwaiger Verwaltungskosten werden vom Vorstand festgesetzt. Sie richten sich nach den Selbstkosten, die der Verein für Veranstaltungen und Verwaltung hat.
3) Wird die Aufnahme einer Mitgliedschaft abgelehnt, steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach Erhalt der Ablehnung beim Vorstand einzureichen, der dann endgültig entscheidet.
4) Betriebsgruppen, Vereine, Seniorengruppen sowie ähnliche Einrichtungen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
5) Der Vorstand kann Einzelmitgliedern den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen ganz oder zeitweilig begrenzt erlassen
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen muss,
c) auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Verhalten des Mitgliedes dem Ansehen und dem Zweck des Vereins zuwiderläuft.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist im Rahmen der Satzung die entscheidende Instanz in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten.
2) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere in
folgenden Angelegenheiten:
a) Anträge des Vorstandes
b) Anträge der Mitglieder
c) Satzungsänderungen
d) Wahl des Vorstandes und der Revisoren/innen
e) Bestätigung der vom Vorstand berufenen Kuratoriumsmitglieder
f) Entlastung des Vorstandes
g) Ehrenmitgliedschaften und Berufung zu Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
h) Auflösung des Vereins
3) Die Mitgliederversammlung wird spätestens im fünften Monat des Geschäftsjahres als „Jahreshauptversammlung“ durch den Vorstand einberufen. Die/Der 1. Vorsitzende übernimmt die Leitung. Die Mitglieder des Vereins werden zu jeder Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch das Mitteilungsblatt des Vereins oder die Tagespresse unmittelbar eingeladen. Die Einladungsfrist kann in Ausnahmefällen unterschritten werden. Anträge von Mitgliedern müssen beim Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sie sind auf eine Nachtragstagesordnung zu setzen.
4) Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer/innen beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht.
5) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der Versammlungsleitung gezogen wird.
6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
7) Die Mitgliederversammlung wählt vier Revisoren/innen, davon zwei in den Jahren mit gerader und zwei in den Jahren mit ungeraden Zahlen, die in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal die Rechnungslegung und die Vereinskasse prüfen, wobei mindestens zwei Revisoren/innen tätig werden müssen. Die Revisoren/innen werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens fünfzig Mitgliedern durch den Vorstand einberufen.
9) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a ) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden
c) drei bis fünf Beisitzer/innen
2) Die Revisoren/innen können aus Gründen der Transparenz an den Sitzungen teilnehmen und werden hierzu eingeladen.
3) Die nicht stimmberechtigten Sprecher/innen der Volksbühnen-Stützpunkte können an den Vorstandssitzungen teilnehmen und sollen mindestens einmal zusammen mit dem Vorstand tagen.
4) Der Vorstand kann weitere Mitglieder ohne Stimmrecht beratend zum Vorstand hinzuziehen.
5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertreten soll.
6) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten im Rahmen einer Geschäftsordnung, die er sich in der ersten Vorstandssitzung nach seiner Wahl gibt. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
7) Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Vorstandes ist beschlussfähig.
§ 10 Kuratorium
1) Das Kuratorium berät den Vorstand in künstlerischen und wirtschaftlichen Fragen und fördert das Vereinsleben.
2) Die Mitglieder und der Sprecher/die Sprecherin des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
3) Der Sprecher/die Sprecherin des Kuratoriums kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
4) Mindestens einmal pro Jahr findet eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Kuratorium statt.
§ 11 Wirtschaftsführung
1) Das Vermögen des Vereins ist wirtschaftlich zu verwalten. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr wird eine Bilanz vorgelegt. Diese wird von einem unabhängigen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erstellt.
§ 12 Organisatorisches
1) Der Vorstand legt den Jahresmitgliedsbeitrag und die Beiträge für die Ringe und die Kaufkarten fest.
2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können hauptamtliche Mitarbeiter/innen beschäftigt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern des Vorstandes angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen zu zahlen. Das Nähere regelt der Vorstand.
3) Der Vorstand setzt Vorstellungen und Aufführungen für alle Mitglieder fest. Er beschließt die zur organisatorischen Durchführung erforderlichen Richtlinien. Die Abo-Theaterkarten werden grundsätzlich im „rollierenden System“ verteilt.
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung, Haftung
1) Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zwei-Drittelmehrheit der Anwesenden von einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Landeskulturverband e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Schleswig-Holstein zu verwenden hat. Wird der Verein aufgelöst oder wird ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
3) Die Mitglieder haften in keinem Fall mit ihrem Privatvermögen.
§ 14 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel, Abt. 5, Nr. 2013, in der vorliegenden Form in Kraft